BGH - Beschluss vom 12.12.2018
IV ZR 216/17
Normen:
ARB § 17 Abs. 2 S. 1; ARB Klausel 75; VVG a.F. § 158n;
Fundstellen:
r+s 2020, 303
r+s 2022, 377
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, vom 21.03.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 9 O 376/13
OLG Düsseldorf, vom 14.07.2017 - Vorinstanzaktenzeichen I-4 U 40/16

Freistellung eines Versicherten von Gebührenforderungen der Rechtsanwälte nach Zusage von Abwehrdeckung der Rechtsschutzversicherung i.R.d. Erstellung der Stichentscheide

BGH, Beschluss vom 12.12.2018 - Aktenzeichen IV ZR 216/17

DRsp Nr. 2019/17822

Freistellung eines Versicherten von Gebührenforderungen der Rechtsanwälte nach Zusage von Abwehrdeckung der Rechtsschutzversicherung i.R.d. Erstellung der Stichentscheide

Dem Versicherer steht es auch im Hinblick auf den Anspruch des Versicherungsnehmers aus § 17 Abs. 2 Satz 1 ARB 75 grundsätzlich frei, auf welche Weise er diesen von der Gebührenforderung des Rechtsanwalts befreit . Der Versicherer kann sich für die Gewährung von Abwehrdeckung entscheiden.

Tenor

Der Senat beabsichtigt, die Revision der Kläger gegen das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 14. Juli 2017 gemäß § 552a Satz 1 ZPO zurückzuweisen.

Die Parteien erhalten Gelegenheit, hierzu binnen

eines Monats

Stellung zu nehmen.

Normenkette:

ARB § 17 Abs. 2 S. 1; ARB Klausel 75; VVG a.F. § 158n;

Gründe

I. Die Kläger schlossen bei der Beklagten Rechtsschutzversicherungen ab, denen die Allgemeinen Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung (ARB 75) zugrunde liegen. Darin heißt es unter anderem:

"§ 17 Prüfung der Erfolgsaussichten

(1) Ist der Versicherer der Auffassung, daß die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen des Versicherungsnehmers keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet oder mutwillig erscheint, kann er seine Leistungspflicht verneinen. ...