Der Senat beabsichtigt, die Revision der Kläger gegen das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 14. Juli 2017 gemäß § 552a Satz 1 ZPO zurückzuweisen.
Die Parteien erhalten Gelegenheit, hierzu binnen
eines Monats
Stellung zu nehmen.
I. Die Kläger schlossen bei der Beklagten Rechtsschutzversicherungen ab, denen die Allgemeinen Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung (ARB 75) zugrunde liegen. Darin heißt es unter anderem:
"§ 17 Prüfung der Erfolgsaussichten
(1) Ist der Versicherer der Auffassung, daß die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen des Versicherungsnehmers keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet oder mutwillig erscheint, kann er seine Leistungspflicht verneinen. ...
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