OLG Düsseldorf - Urteil vom 15.07.2010
6 U 33/10
Normen:
BGB § 675; BGB § 670; BGB § 257 S. 1; BGB § 364 Abs. 1; BGB § 250; BGB § 280 Abs. 1; BGB § 281 Abs. 1; BGB § 281 Abs. 2; BGB § 249; BGB § 305c; HGB § 172 Abs. 4; HGB § 171 Abs. 1; BGB § 414; BGB § 415; HGB § 128; BGB § 422; BGB § 273; BGB § 214 Abs. 1; BGB § 204 Abs. 1 Nr. 1; BGB § 215; ZPO § 524; ZPO § 264 Nr. 3; ZPO § 533 Nr. 1;
Vorinstanzen:
LG Wuppertal, vom 26.08.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 196/09

Freistellung von der Gesellschafterhaftung einer OHGAbtretung von Freistellungsansprüchen erfüllungshalberAbgrenzung von Abtretungen erfüllungshalber und an Erfüllungs stattZurückbehaltungsrecht an ProspekthaftungsansprüchenKlage auf Freistellung von der Gesellschafterhaftung

OLG Düsseldorf, Urteil vom 15.07.2010 - Aktenzeichen 6 U 33/10

DRsp Nr. 2022/18012

Freistellung von der Gesellschafterhaftung einer OHG Abtretung von Freistellungsansprüchen erfüllungshalber Abgrenzung von Abtretungen erfüllungshalber und an Erfüllungs statt Zurückbehaltungsrecht an Prospekthaftungsansprüchen Klage auf Freistellung von der Gesellschafterhaftung

Die Abtretung eines Anspruchs auf Freistellung durch den Schuldner an den Gläubiger ist zulässig und führt zu einer Umwandlung des Freistellungsanspruchs in einen Zahlungsanspruch. Die Rückabtretung an den Schuldner führt dann zu einer erneuten Umwandlung in einen Freistellungsanspruch. Wenn ein Treuhandgesellschafter wegen Gesellschaftsschulden in Anspruch genommen wird, hat er gegen seinen Treugeber einen Aufwendungsersatzanspruch. Er kann bei noch nicht erfüllter Pflicht auf Zahlung von Gesellschaftsschulden die Befreiung hiervon vom Treugeber verlangen.

Tenor

Unter der Zurückweisung der Berufung des Beklagten zu 1) wird auf die Anschlussberufung der Klägerin das am 26.08.2009 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Wuppertal teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst.

Der Beklagte zu 1) wird verurteilt, an die Klägerin € 52.639,43 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 23.10.2008 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.