OLG Köln - Urteil vom 16.09.1993
5 U 102/92
Normen:
AKB § 8 Abs. 2 ;

Fristgemäße Feststellung und Geltendmachung der Invalidität in der Unfallversicherung - Versicherung, Unfallversicherung, Dauerschaden, Invalidität, Feststellung, Arzt, Geltendmachung, Frist, Hinweispflicht

OLG Köln, Urteil vom 16.09.1993 - Aktenzeichen 5 U 102/92

DRsp Nr. 1994/2083

Fristgemäße Feststellung und Geltendmachung der Invalidität in der Unfallversicherung - Versicherung, Unfallversicherung, Dauerschaden, Invalidität, Feststellung, Arzt, Geltendmachung, Frist, Hinweispflicht

1. Der Unfallversicherer kann sich gegenüber dem Versicherungsnehmer auf die Versäumung der 15-Monatsfrist zur Geltendmachung der Invalidität dann nicht berufen, wenn der Versicherer sowohl in der Schadensmeldung als auch gegenüber einem Gutachter gezielt nach Dauerschäden gefragt hat und wenn zumindest der behandelnde Arzt im Erstbericht einen Dauerschaden prognostiziert hat. Den Versicherer trifft dann eine zusätzliche Hinweispflicht auf gleichwohl förmlich noch zu wahrende Fristen.2. Ärztliche Feststellung der Invalidität liegt bereits vor, wenn der Arzt einen Dauerschaden als "voraussichtlich" erwartet.

Normenkette:

AKB § 8 Abs. 2 ;

Tatbestand: