Pressemitteilung des Bundesarbeitsgerichts Nr. 57 vom 20.10.2016
Vorinstanzen:
LAG Nürnberg, vom 06.07.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Sa 124/15
ArbG Weiden, vom 04.02.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 699/14
Fristlose Kündigung eines LKW-Fahrers wegen DrogenkonsumsWichtiger Grund für eine fristlose KündigungVerletzung arbeitsvertraglicher Nebenpflichten als wichtiger GrundGefährdung der Fahrtüchtigkeit durch Drogenkonsum als wichtiger Grund
BAG, Urteil vom 20.10.2016 - Aktenzeichen 6 AZR 471/15
DRsp Nr. 2016/17588
Fristlose Kündigung eines LKW-Fahrers wegen Drogenkonsums"Wichtiger Grund" für eine fristlose KündigungVerletzung arbeitsvertraglicher Nebenpflichten als "wichtiger Grund"Gefährdung der Fahrtüchtigkeit durch Drogenkonsum als "wichtiger Grund"
Die Einnahme von Amphetamin und Methamphetamin kann die außerordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines Berufskraftfahrers auch dann rechtfertigen, wenn nicht feststeht, dass seine Fahrtüchtigkeit bei von ihm durchgeführten Fahrten konkret beeinträchtigt war.Orientierungssätze:1. Ein Berufskraftfahrer darf seine Fahrtüchtigkeit nicht durch die Einnahme von Amphetamin und Methamphetamin ("Crystal Meth") gefährden. Ein Verstoß gegen diese Verpflichtung kann die außerordentliche Kündigung seines Arbeitsverhältnisses rechtfertigen, wenn der Berufskraftfahrer trotz des Konsums dieser "harten Drogen" seine Fahrtätigkeit verrichtet hat.2. Dabei macht es keinen Unterschied, ob der Drogenkonsum im privaten Bereich oder während der Arbeitszeit erfolgte.3. Ob die Fahrtüchtigkeit des Berufskraftfahrers bei den durchgeführten Fahrten konkret beeinträchtigt war und deshalb eine erhöhte Gefahr im Straßenverkehr bestand, ist unerheblich.
Das vollständige Dokument können Sie nur als Abonnent von "Die 100 typischen Mandate im Verkehrsordnungswidrigkeitenrecht" abrufen.
Testen Sie "Die 100 typischen Mandate im Verkehrsordnungswidrigkeitenrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.