BAG - Urteil vom 20.10.2016
6 AZR 471/15
Normen:
BGB § 241 Abs. 2; BGB § 276 Abs. 2; BGB § 626 Abs. 1; BGB § 626 Abs. 2 S. 1-2; BtMG § 1 Abs. 1; BtMG Anlagen II und III; StVG § 24a Abs. 2; Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr (Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV) Nr. 9.1 der Anlage 4 zu den §§ 11, 13 und 14 FeV;
Fundstellen:
AP BGB § 626 Nr. 258
AUR 2016, 524
BAGE 157, 84
BB 2016, 2675
BB 2016, 3059
BB 2016, 3132
DAR 2017, 283
DB 2016, 15
DB 2016, 7
DStR 2017, 1835
EzA-SD 2016, 3
NJW 2017, 10
NZA 2016, 1527
NZA 2016, 6
Pressemitteilung des Bundesarbeitsgerichts Nr. 57 vom 20.10.2016
Vorinstanzen:
LAG Nürnberg, vom 06.07.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Sa 124/15
ArbG Weiden, vom 04.02.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 699/14

Fristlose Kündigung eines LKW-Fahrers wegen DrogenkonsumsWichtiger Grund für eine fristlose KündigungVerletzung arbeitsvertraglicher Nebenpflichten als wichtiger GrundGefährdung der Fahrtüchtigkeit durch Drogenkonsum als wichtiger Grund

BAG, Urteil vom 20.10.2016 - Aktenzeichen 6 AZR 471/15

DRsp Nr. 2016/17588

Fristlose Kündigung eines LKW-Fahrers wegen Drogenkonsums "Wichtiger Grund" für eine fristlose Kündigung Verletzung arbeitsvertraglicher Nebenpflichten als "wichtiger Grund" Gefährdung der Fahrtüchtigkeit durch Drogenkonsum als "wichtiger Grund"

Die Einnahme von Amphetamin und Methamphetamin kann die außerordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines Berufskraftfahrers auch dann rechtfertigen, wenn nicht feststeht, dass seine Fahrtüchtigkeit bei von ihm durchgeführten Fahrten konkret beeinträchtigt war. Orientierungssätze: 1. Ein Berufskraftfahrer darf seine Fahrtüchtigkeit nicht durch die Einnahme von Amphetamin und Methamphetamin ("Crystal Meth") gefährden. Ein Verstoß gegen diese Verpflichtung kann die außerordentliche Kündigung seines Arbeitsverhältnisses rechtfertigen, wenn der Berufskraftfahrer trotz des Konsums dieser "harten Drogen" seine Fahrtätigkeit verrichtet hat. 2. Dabei macht es keinen Unterschied, ob der Drogenkonsum im privaten Bereich oder während der Arbeitszeit erfolgte. 3. Ob die Fahrtüchtigkeit des Berufskraftfahrers bei den durchgeführten Fahrten konkret beeinträchtigt war und deshalb eine erhöhte Gefahr im Straßenverkehr bestand, ist unerheblich.