OLG Thüringen - Beschluss vom 26.01.2005
1 Ss 318/04
Normen:
StVG § 24a ;
Fundstellen:
DAR 2005, 465
NJ 2005, 228
NStZ 2005, 413
StV 2005, 276
VRS 108, 284
Vorinstanzen:
AG Gera - 260 Js 202420/04 - 5 OWi - 04.10.2004,

Führen eines Kraftfahrzeugs unter Einwirkung von Methamphetamin

OLG Thüringen, Beschluss vom 26.01.2005 - Aktenzeichen 1 Ss 318/04

DRsp Nr. 2005/4521

Führen eines Kraftfahrzeugs unter Einwirkung von Methamphetamin

»Das Führen eines Kraftfahrzeuges unter der Wirkung des berauschenden Mittels Methamphetamin erfüllt nicht den Tatbestand des § 24a Abs. 2, 3 StVG, weil es sich bei Methamphetamin nicht um eine der in der Anlage zu § 24a StVG enumerativ aufgeführten Substanzen handelt. Eine Ahndung nach § 24a Abs. 2, 3 StVG ist jedoch dann möglich, wenn sich das Methamphetamin bereits teilweise zu Amphetamin abgebaut hatte und das Vorhandensein des Abbauprodukts Amphetamin für einen Zeitpunkt während der Fahrt im Blut nachgewiesen werden kann.«

Normenkette:

StVG § 24a ;

Gründe:

I.

Das Thüringer Polizeiverwaltungsamt - Zentrale Bußgeldstelle - erließ am 09.03.2004 gegen den Betroffenen wegen Führens eines Kraftfahrzeugs unter der Wirkung eines berauschenden Mittels im Straßenverkehr am 05.12.2003 in Gera einen Bußgeldbescheid, in dem eine Geldbuße von 250,00 EUR festgesetzt und ein Fahrverbot von einem Monat Dauer angeordnet wurde. Ein zunächst eingeleitetes Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der Trunkenheit im Verkehr (§ 316 StGB) war von der Staatsanwaltschaft Gera mit Verfügung vom 04.02.2004 gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellt worden, weil eine relative Fahruntüchtigkeit mangels deutlicher Ausfallerscheinungen nicht festgestellt werden konnte.