I.
Das Thüringer Polizeiverwaltungsamt - Zentrale Bußgeldstelle - erließ am 09.03.2004 gegen den Betroffenen wegen Führens eines Kraftfahrzeugs unter der Wirkung eines berauschenden Mittels im Straßenverkehr am 05.12.2003 in Gera einen Bußgeldbescheid, in dem eine Geldbuße von 250,00 EUR festgesetzt und ein Fahrverbot von einem Monat Dauer angeordnet wurde. Ein zunächst eingeleitetes Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der Trunkenheit im Verkehr (§ 316 StGB) war von der Staatsanwaltschaft Gera mit Verfügung vom 04.02.2004 gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellt worden, weil eine relative Fahruntüchtigkeit mangels deutlicher Ausfallerscheinungen nicht festgestellt werden konnte.
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