Fürsorgepflicht des alkoholisierten Fahrzeugführers gegenüber den alkoholisierten Mitinsassen bezüglich des Anlegens von Sicherheitsgurten
OLG Hamm, Urteil vom 21.06.1995 - Aktenzeichen 3 U 60/95
DRsp Nr. 1996/3993
Fürsorgepflicht des alkoholisierten Fahrzeugführers gegenüber den alkoholisierten Mitinsassen bezüglich des Anlegens von Sicherheitsgurten
1. Die Fürsorgepflicht des Fahrzeugführers gegenüber den Mitinsassen im Hinblick auf Anlegen der Sicherheitsgurte tritt im allgemeinen hinter deren Pflicht zum Selbstschutz zurück. Demgegenüber bleibt aber die Fürsorgepflicht gegenüber dem Personenkreis des § 3 Abs. 2 aStVO - hierzu gehört auch der Betrunkene - weiter bestehen. Dies gilt erst recht, wenn durch die alkoholbedingte Fahruntüchtigkeit des Fahrzeugführers eine zusätzliche Gefährdung vorliegt.2. Eine Haftungsverteilung von 70:30 zu Lasten des den Unfall infolge alkoholbedingter Fahruntüchtigkeit verursachenden Fahrzeugführers, den zugleich eine Mitverantwortlichkeit gegenüber dem verletzten Beifahrer wegen des nicht angelegten Sicherheitsgurtes trifft, ist angemessen.