OLG Hamm - Urteil vom 21.06.1995
3 U 60/95
Normen:
BGB §§ 847 823 254 ; StVG §§ 7 9 ; StVO § 3 Abs. 2a §§ 21a 23 Abs. 1 S. 2 ;
Fundstellen:
DAR 1996, 24
DRsp II(286)291b
NJW 1996, 666
NZV 1996, 33
OLGReport-Hamm 1995, 236
SP 1995, 326
VerkMitt 1997, 37
ZfS 1995, 445
r+s 1996, 20

Fürsorgepflicht des alkoholisierten Fahrzeugführers gegenüber den alkoholisierten Mitinsassen bezüglich des Anlegens von Sicherheitsgurten

OLG Hamm, Urteil vom 21.06.1995 - Aktenzeichen 3 U 60/95

DRsp Nr. 1996/3993

Fürsorgepflicht des alkoholisierten Fahrzeugführers gegenüber den alkoholisierten Mitinsassen bezüglich des Anlegens von Sicherheitsgurten

1. Die Fürsorgepflicht des Fahrzeugführers gegenüber den Mitinsassen im Hinblick auf Anlegen der Sicherheitsgurte tritt im allgemeinen hinter deren Pflicht zum Selbstschutz zurück. Demgegenüber bleibt aber die Fürsorgepflicht gegenüber dem Personenkreis des § 3 Abs. 2 a StVO - hierzu gehört auch der Betrunkene - weiter bestehen. Dies gilt erst recht, wenn durch die alkoholbedingte Fahruntüchtigkeit des Fahrzeugführers eine zusätzliche Gefährdung vorliegt.2. Eine Haftungsverteilung von 70:30 zu Lasten des den Unfall infolge alkoholbedingter Fahruntüchtigkeit verursachenden Fahrzeugführers, den zugleich eine Mitverantwortlichkeit gegenüber dem verletzten Beifahrer wegen des nicht angelegten Sicherheitsgurtes trifft, ist angemessen.

Normenkette:

BGB §§ 847 823 254 ; StVG §§ 7 9 ; StVO § 3 Abs. 2a §§ 21a 23 Abs. 1 S. 2 ;

Gründe (Auszug):