OLG Celle - Urteil vom 15.11.2023
14 U 56/23
Normen:
StVG § 7; HaftPflG § 2;
Fundstellen:
WKRS 2023, 41793
Vorinstanzen:
LG Hannover, vom 03.04.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 1 O 201/21

Gefährdungshaftung des Halters eines Tanklastwagens bei Schäden aufgrund Fehlfunktion am befüllten Tank des Bestellers

OLG Celle, Urteil vom 15.11.2023 - Aktenzeichen 14 U 56/23

DRsp Nr. 2023/15513

Gefährdungshaftung des Halters eines Tanklastwagens bei Schäden aufgrund Fehlfunktion am befüllten Tank des Bestellers

Es ist nicht der Betriebsgefahr i. S. d. § 7 I StVG eines Tanklastwagens zuzurechnen, wenn sich ein eigenständiger Gefahrenkreis aus der Risikosphäre des Bestellers verwirklicht (hier: fehlerhafte Füllstandsanzeige am Tank) und der Schadenseintritt beim Befüllvorgang weder auf ein Verschulden des Tanklastwagenfahrers noch auf einen Defekt des Tanklastwagens oder seiner Einrichtungen zurückzuführen ist.

Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil der Einzelrichterin der 1. Zivilkammer des Landgerichts Hannover vom 03. April 2023 - 1 O 201/21 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens, einschließlich der Kosten der Nebenintervention, hat der Beklagte zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert des Berufungsverfahrens beträgt 31.592,22 €.

Normenkette:

StVG § 7; HaftPflG § 2;

Gründe:

I.