Gefährlicher Eingriff, der unmittelbar zu einem bedeutenden Sachschaden führt
BGH, Urteil vom 04.12.2002 - Aktenzeichen 4 StR 103/02
DRsp Nr. 2003/60
Gefährlicher Eingriff, der unmittelbar zu einem bedeutenden Sachschaden führt
»Greift der Täter in den fließenden Verkehr ein, indem er Hindernisse auf der Fahrbahn bereitet oder Gegenstände auf fahrende Fahrzeuge wirft, kann § 315 b Abs. 1 Nr. 2 oder Nr. 3StGB auch dann erfüllt sein, wenn die Tathandlung unmittelbar zu einem bedeutenden Fremdsachschaden führt und dieser Erfolg sich als Steigerung der durch die Tathandlung bewirkten abstrakten Gefahr für die Sicherheit des Straßenverkehrs darstellt.«