BGH - Urteil vom 04.12.2002
4 StR 103/02
Normen:
StGB § 315b Abs. 1 Nr. 2, 3 ;
Fundstellen:
BGHSt 48, 119
DAR 2003, 124
JR 2003, 253
NJ 2003, 213
NJW 2003, 836
VersR 2003, 257
ZfS 2003, 206
Vorinstanzen:
LG Cottbus,

Gefährlicher Eingriff, der unmittelbar zu einem bedeutenden Sachschaden führt

BGH, Urteil vom 04.12.2002 - Aktenzeichen 4 StR 103/02

DRsp Nr. 2003/60

Gefährlicher Eingriff, der unmittelbar zu einem bedeutenden Sachschaden führt

»Greift der Täter in den fließenden Verkehr ein, indem er Hindernisse auf der Fahrbahn bereitet oder Gegenstände auf fahrende Fahrzeuge wirft, kann § 315 b Abs. 1 Nr. 2 oder Nr. 3 StGB auch dann erfüllt sein, wenn die Tathandlung unmittelbar zu einem bedeutenden Fremdsachschaden führt und dieser Erfolg sich als Steigerung der durch die Tathandlung bewirkten abstrakten Gefahr für die Sicherheit des Straßenverkehrs darstellt.«

Normenkette:

StGB § 315b Abs. 1 Nr. 2, 3 ;

Gründe: