OLG Hamm - Beschluss vom 09.08.2005
4 Ss 309/05
Normen:
StGB § 315b ;
Vorinstanzen:
AG Rheine, vom 09.09.2004

gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr; plötzliches Ziehen der Bremse; verkehrsfremder Eingriff

OLG Hamm, Beschluss vom 09.08.2005 - Aktenzeichen 4 Ss 309/05

DRsp Nr. 2005/21369

gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr; plötzliches Ziehen der Bremse; verkehrsfremder Eingriff

»Zwar kann das plötzliche Ziehen der Handbremse durch den Beifahrer bei einer Geschwindigkeit von 50 km/h mit der Folge des Ausbrechens des Fahrzeugs objektiv ein gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr darstellen, in subjektiver Hinsicht ist jedoch erforderlich, dass der Beifahrer das Fahrzeug in verkehrsfeindlicher Absicht seinem Zweck als Verkehrsmittel entfremden will.«

Normenkette:

StGB § 315b ;

Gründe:

I.

Das Amtsgericht Rheine hat den Angeklagten am 9. September 2004 wegen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 45,- EUR verurteilt.

Die damalige Mitangeklagte B. wurde wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 10,- EUR verurteilt. Insoweit ist das Urteil seit dem 4. März 2005 nach Rücknahme der Berufung der Angeklagten rechtskräftig.

Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte O. mit seinem zunächst in allgemeiner Form eingelegten Rechtsmittel, das er sodann fristgerecht als Revision bezeichnet und begründet hat.

II.

Das Rechtsmittel ist zulässig.

Die allgemein erhobene Sachrüge führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils.

Das Amtsgericht hat zum Tatgeschehen folgende Feststellungen getroffen: