BGH - Beschluss vom 24.03.2015
4 StR 74/15
Normen:
StGB § 69; StGB § 69a;
Vorinstanzen:
LG Detmold, vom 01.12.2014

Gegenstandslosigkeit eines Ausspruchs über die bereits rechtskräftig bestimmte Sperrfrist für die Wiedererteilung einer Fahrerlaubnis

BGH, Beschluss vom 24.03.2015 - Aktenzeichen 4 StR 74/15

DRsp Nr. 2015/6865

Gegenstandslosigkeit eines Ausspruchs über die bereits rechtskräftig bestimmte Sperrfrist für die Wiedererteilung einer Fahrerlaubnis

Tenor

1.

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Detmold vom 1. Dezember 2014 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass der Ausspruch über die bereits rechtskräftig bestimmte Sperrfrist für die Wiedererteilung einer Fahrerlaubnis gegenstandslos ist.

Jedoch wird der Tenor des vorbezeichneten Urteils dahin berichtigt, dass der Angeklagte wegen vorsätzlicher Körperverletzung, wegen vorsätzlichen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, vorsätzlicher Trunkenheit im Verkehr und vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis, wegen Nötigung und wegen vorsätzlicher Gefährdung des Straßenverkehrs in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung und vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis schuldig ist.

2.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Normenkette:

StGB § 69; StGB § 69a;

Gründe