BayObLG - Beschluß vom 26.08.1985
2 ObOWi 181/85
Normen:
StVO § 37 ;
Fundstellen:
DAR 1986, 240 (Rüth)

Gelbphasendauer im innerörtlichen Verkehr

BayObLG, Beschluß vom 26.08.1985 - Aktenzeichen 2 ObOWi 181/85

DRsp Nr. 1998/9444

Gelbphasendauer im innerörtlichen Verkehr

Der Fahrzeugführer hat sich im innerörtlichen Verkehr auf die übliche Gelbphasendauer von ca. 3 Sekunden einzustellen, so daß er mit Sicherheit rechtzeitig vor Aufleuchten des Rotlichts anhalten kann.

Normenkette:

StVO § 37 ;
Fundstellen
DAR 1986, 240 (Rüth)