BayObLG - Beschluß vom 28.11.1985
2 ObOWi 225/85
Normen:
StVO § 37 ;
Fundstellen:
DAR 1986, 240 (Rüth)

Gelbzeiten bei Lichtsignalanlagen

BayObLG, Beschluß vom 28.11.1985 - Aktenzeichen 2 ObOWi 225/85

DRsp Nr. 1998/9473

Gelbzeiten bei Lichtsignalanlagen

1. Die "Richtlinien für Lichtsignalanlagen" (RiLSA), die bei zulässigen Fahrgeschwindigkeiten von 50, 60 und 70 km/h Gelbzeiten von jeweils 3, 4 und 5 Sekunden vorsehen, sind in Bayern durch Rundschreiben des Bayer. Staatsministeriums des Inneren vom 18.8.1981 für die Verwaltungsbehörden verbindlich eingeführt worden.2. Gelblicht gebietet dem Kraftfahrer anzuhalten, der bei zulässiger Fahrgeschwindigkeit mittels einer normalen Betriebsbremsung dem Gebot entsprechen kann.

Normenkette:

StVO § 37 ;
Fundstellen
DAR 1986, 240 (Rüth)