FG Niedersachsen - Urteil vom 02.02.2005
2 K 193/03
Normen:
EStG § 8 Abs. 2 Satz 2 § 6 Abs. 1 Nr. 4 ;
Fundstellen:
AuA 2006, 289
DStRE 2006, 392
EFG 2005, 1265

Geldwerter Vorteil aus privater Kfz-Nutzung bei arbeitsvertraglichem Privatnutzungsverbot - Kfz-Nutzung; 1-v. H.-Regelung; Nutzungsverbot

FG Niedersachsen, Urteil vom 02.02.2005 - Aktenzeichen 2 K 193/03

DRsp Nr. 2005/6821

Geldwerter Vorteil aus privater Kfz-Nutzung bei arbeitsvertraglichem Privatnutzungsverbot - Kfz-Nutzung; 1-v. H.-Regelung; Nutzungsverbot

1. Kann ein Arbeitnehmer das ihm von seinem Arbeitgeber zur Verfügung gestellte Fahrzeug privat sowie für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte nutzen, findet die 1-v. H.-Regelung Anwendung. 2. Dafür, dass das überlassene Fahrzeug auch privat genutzt wird, gilt ein Anscheinsbeweis. Dieser ist nur dann widerlegt, wenn die private Nutzung durch ein Fahrtenbuch oder sonstige Umstände ausgeschlossen ist. 3. Zur Widerlegung des Anscheinsbeweises der privaten Mitbenutzung muss - über das bloße Nutzungsverbot hinaus - durch organisatorische Maßnahmen sichergestellt werden, dass der Arbeitnehmer das Fahrzeug nicht für private Fahrten genutzt hat.

Normenkette:

EStG § 8 Abs. 2 Satz 2 § 6 Abs. 1 Nr. 4 ;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten darüber, ob dem Kläger wegen Überlassung eines Firmenfahrzeuges ein Sachbezug gem. § 8 Abs. 2 EStG zuzurechnen ist und in diesem Zusammenhang, ob der Kläger das Fahrzeug auch für private Fahrten und für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte nutzte.