BGH - Urteil vom 20.09.2005
VI ZR 251/04
Normen:
RBerG Art. 1 § 1 ;
Fundstellen:
AnwBl 2006, 66
BB 2006, 128
BGHReport 2006, 19
DAR 2006, 14
MDR 2006, 262
NJW 2005, 3570
NZV 2006, 32
VRS 110, 203
VersR 2005, 1700
ZGS 2005, 448
wrp 2006, 87
zfs 2006, 88
Vorinstanzen:
LG Osnabrück, vom 03.09.2004
AG Bad Iburg,

Geltendmachung abgetretener Forderungen durch ein Mietwagenunternehmen

BGH, Urteil vom 20.09.2005 - Aktenzeichen VI ZR 251/04

DRsp Nr. 2005/18998

Geltendmachung abgetretener Forderungen durch ein Mietwagenunternehmen

»Geht es dem Mietwagenunternehmen im Wesentlichen darum, die ihm durch die Abtretung eingeräumte Sicherheit zu verwirklichen, so besorgt es keine Rechtsangelegenheit des geschädigten Kunden, sondern eine eigene Angelegenheit (Anschluss an Senatsurteile vom 26. Oktober 2004 - VI ZR 300/03 - VersR 2005, 241 und vom 5. Juli 2005 - VI ZR 173/04 - VersR 2005, 1256).«

Normenkette:

RBerG Art. 1 § 1 ;

Tatbestand:

Die Klägerin, eine Autovermietung, macht gegen den Beklagten als Verursacher eines Verkehrsunfalls Ansprüche auf Ersatz restlicher Mietwagenkosten geltend, die die Unfallgeschädigte an sie zur Sicherheit abgetreten hat. Die Alleinhaftung der Beklagten ist dem Grunde nach außer Streit.

Die Geschädigte mietete am 20. September 2000 einen PKW zu einem Unfallersatztarif an und trat gleichzeitig ihre Ansprüche gegen den Schädiger bzw. dessen Haftpflichtversicherer ab. In der Sicherungsabtretung und der auf der Rückseite niedergelegten "Vereinbarung zur Sicherungsabtretung" heißt es:

"Über die Alternative der Privatanmietung mit Vorauszahlung wurde ich informiert. Ich werde - unabhängig von der Sicherungsabtretung - den Schaden beim Haftpflichtversicherer des Schädigers anmelden und mich um die Verfolgung und Durchsetzung meines Schadensersatzanspruches selber kümmern."