Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 11.11.2011 (
abgeändert:
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 8.090,18 € nebst Jahreszinsen hieraus in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 16.12.2010 und vorgerichtlichen, nicht anrechenbaren Rechtsanwaltskosten in Höhe von 360,90 € zu bezahlen.
2.Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits in beiden Rechtszügen.
3. 4.
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