OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 22.02.2010
16 U 146/08
Normen:
BGB § 253 Abs. 2; BGB § 823 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Frankfurt/Main, vom 10.06.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 26 O 320/03

Geltendmachung eines Schmerzensgeldes als Teilklage; Haftungsverteilung bei Kollision eines Linksabbiegers mit einem entgegenkommenden Fahrzeug; Umfang der Ersatzfähigkeit von Fahrtkosten

OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 22.02.2010 - Aktenzeichen 16 U 146/08

DRsp Nr. 2010/6356

Geltendmachung eines Schmerzensgeldes als Teilklage; Haftungsverteilung bei Kollision eines Linksabbiegers mit einem entgegenkommenden Fahrzeug; Umfang der Ersatzfähigkeit von Fahrtkosten

1. Bei der Geltendmachung eines Schmerzensgeldes für Schmerzen und Einschränkungen, die bis zur letzten mündlichen Verhandlung entstanden sind, handelt es sich um eine zulässige Teilklage und nicht um die Geltendmachung eines Teilschmerzensgeldes. 2. Unterlässt der Linksabbieger die Anzeige seiner Abbiegeabsicht, ist in der Regel von seiner Alleinhaftung auszugehen. 3. Bei der Geltendmachung von Fahrtkosten als Schadensersatz können bei Benutzung eines PKW nur die reinen Betriebskosten geltend gemacht werden. Diese betragen nach § 5 Absatz 2 Nr. 1 JVEG 0,25 EUR pro km.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 26. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom 10. Juni 2008 (2-26 O 320/03) wird zurückgewiesen.

Auf die Anschlussberufung der Beklagten wird das vorgenannte Urteil abgeändert.

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 22.251,12 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 13. Dezember 2004 zu zahlen.