OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 08.05.2018
3 U 59/17
Normen:
VVG § 44 Abs. 2; VGB 2005 § 35 Nr. 1; BGB § 305c Abs. 2;
Fundstellen:
NJW-RR 2018, 1243
NZM 2018, 911
Vorinstanzen:
LG Frankfurt/Main, vom 10.02.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 8 O 153/16

Geltendmachung von Ansprüchen aus einer von der Wohnungseigentümergemeinschaft abgeschlossenen Leitungswasserschadenversicherung durch eine einzelne Wohnungseigentümerin

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 08.05.2018 - Aktenzeichen 3 U 59/17

DRsp Nr. 2018/15274

Geltendmachung von Ansprüchen aus einer von der Wohnungseigentümergemeinschaft abgeschlossenen Leitungswasserschadenversicherung durch eine einzelne Wohnungseigentümerin

Die nach § 44 Abs. 2 VVG dem Versicherten eröffnete Möglichkeit, Ansprüche gegenüber dem Versicherer selbst geltend zu machen, kann zulässigerweise durch § 35 Nr. 1 VGB 2005 ausgeschlossen werden. Einen Interpretationsspielraum, der zur Anwendung der Unklarheitenregelung des § 305c Abs. 2 BGB führen könnte, weist diese Klausel nicht auf. Der Versicherte ist auch dann nicht legitimiert, wenn er den Versicherungsschein besitzt oder wenn der Versicherungsnehmer zugestimmt hat.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das am 10.2.2017 verkündete Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main - Aktenzeichen: 2-08 O 153/16 - wird zurückgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Der Streitwert für die Berufungsinstanz wird auf bis zu 6.000,- € festgesetzt.

Normenkette:

VVG § 44 Abs. 2; VGB 2005 § 35 Nr. 1; BGB § 305c Abs. 2;

Gründe

I.

Wegen des Sach- und Streitstands wird auf die Darstellung im Hinweisbeschluss vom 16.3.2018 (Bl. 171 ff. d.A.) sowie den Tatbestand des angefochtenen Urteils (Bl. 124 ff. d.A.) verwiesen.