OLG Köln - Urteil vom 28.04.2023
20 U 261/22
Normen:
VVG § 203 Abs. 5; ZPO § 254;
Vorinstanzen:
LG Bonn, vom 13.07.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 41 O 220/20

Geltendmachung von Erstattungsansprüchen aufgrund unwirksamer Prämienanpassungen in der privaten Krankenversicherung im Wege einer Stufenklage

OLG Köln, Urteil vom 28.04.2023 - Aktenzeichen 20 U 261/22

DRsp Nr. 2023/6650

Geltendmachung von Erstattungsansprüchen aufgrund unwirksamer Prämienanpassungen in der privaten Krankenversicherung im Wege einer Stufenklage

1. Zwar steht bei einem Versicherungsverhältnis, in dem dem Versicherer zur Wahrung des Äquivalenzverhältnisses das einseitige Recht zur Beitragsanpassung zusteht, ein Anspruch auf Auskunft über die dafür maßgeblichen Gründe zu. 2. Ein evtl. gegebener Erstattungsanspruch hinsichtlich unwirksamer Prämienanpassungen kann jedoch nicht im Wege einer Stufenklage durchgesetzt werden, da die Auskunft nicht dem Zweck einer Bestimmbarkeit des Leistungsanspruchs dient, sondern dem Versicherungsnehmer sonstige mit der Bestimmbarkeit als solcher nicht in Zusammenhang stehende Informationen über seine Rechtsverfolgung verschaffen soll.

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten gegen das am 13.07.2022 verkündete Urteil der 21. Zivilkammer des Landgerichts Bonn - 41 O 220/20 - wird die angefochtene Entscheidung unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtmittels teilweise dahingehend abgeändert, dass die Beklagte weiter verurteilt wird, dem Kläger Auskunft über die jeweilige Höhe der auslösenden Faktoren für die Neukalkulation der Prämien in sämtlichen ehemaligen und derzeitigen Tarifen des Versicherungsvertrags mit der Versicherungsnummer N01 seit dem 01.01.2012 zu erteilen.