OLG Köln - Beschluss vom 09.06.2023
9 U 237/22
Normen:
VVG § 203 Abs. 5; ZPO § 254;
Vorinstanzen:
LG Bonn, vom 28.10.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 41 O 210/21

Geltendmachung von Erstattungsansprüchen aufgrund unwirksamer Prämienanpassungen in der privaten Krankenversicherung im Wege einer Stufenklage

OLG Köln, Beschluss vom 09.06.2023 - Aktenzeichen 9 U 237/22

DRsp Nr. 2023/11416

Geltendmachung von Erstattungsansprüchen aufgrund unwirksamer Prämienanpassungen in der privaten Krankenversicherung im Wege einer Stufenklage

1. Bei einem Versicherungsverhältnis, in dem dem Versicherer zur Wahrung des Äquivalenzverhältnisses das einseitige Recht zur Beitragsanpassung zusteht, besteht ein Anspruch auf Auskunft über die dafür maßgeblichen Gründe. 2. Ein evtl. gegebener Erstattungsanspruch hinsichtlich unwirksamer Prämienanpassungen kann jedoch nicht im Wege einer Stufenklage durchgesetzt werden, da die Auskunft nicht dem Zweck einer Bestimmbarkeit des Leistungsanspruchs dient, sondern dem Versicherungsnehmer sonstige mit der Bestimmbarkeit als solcher nicht in Zusammenhang stehende Informationen über seine Rechtsverfolgung verschaffen soll. 3. Jedenfalls setzt die Zulässigkeit einer Auskunftsklage im Rahmen einer Stufenklage die hinreichend bestimmte Darlegung eines Versicherungsverhältnisses voraus.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Bonn vom 28.10.2022 (41 O 210/21) wird zurückgewiesen. Die Anschlussberufung der Beklagten ist damit wirkungslos.

Die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der Kosten der Anschlussberufung trägt die Klägerin.

Das angefochtene Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Normenkette:

VVG § 203 Abs. 5; ZPO § 254;

Gründe