BGH - Urteil vom 24.02.1983
VI ZR 191/81
Normen:
BGB §§ 249, 849 ;
Fundstellen:
BB 1983, 2077
BGHZ 87, 38
DAR 1983, 223
DB 1983, 2464
DRsp I(147)204c-d
ES Kfz-Schaden G-4/5
MDR 1983, 655
NJW 1983, 1614
VRS 65, 103
VersR 1983, 555

Geltendmachung von Verzinsung neben Nutzungsausfallentschädigung

BGH, Urteil vom 24.02.1983 - Aktenzeichen VI ZR 191/81

DRsp Nr. 1994/1426

Geltendmachung von Verzinsung neben Nutzungsausfallentschädigung

»1. § 849 BGB gilt auch für Ansprüche nach dem Straßenverkehrsgesetz. 2. Der Geschädigte kann nacheinander (also ohne zeitliche Überschneidung) Nutzungsausfallentschädigung und abstrakt über § 849 BGB Verzinsung beanspruchen.«

Normenkette:

BGB §§ 249, 849 ;

Gründe:

[1] Bei der Schadenshaftung nach dem StVG besteht die Verzinsungspflicht nach § 849 BGB in gleicher Weise wie bei Ansprüchen aus unerlaubter Handlung. ...

Allein dem Umstand, daß der Gesetzgeber die Haftung bei Verwirklichung der Betriebsgefahr eines Kfz außerhalb des BGB geregelt hat, kommt in diesem Zusammenhang keine entscheidende Bedeutung zu; denn erst die veränderten wirtschaftlichen und sozialen Gegebenheiten, insbesondere die Entwicklung der Verkehrsverhältnisse, machten 1909 ein solches besonderes Gesetz erforderlich. Soweit mithin nicht im StVG - wie etwa bei der Begrenzung der Haftung (§ 12) oder der Versagung [eines Schmerzensgeldes] - Abweichendes angeordnet wird, ist für Art und Umfang der Ersatzleistungen auf die allgemeinen Bestimmungen des BGB abzustellen ... . Solche allgemeinen Bestimmungen sind die Vorschriften der §§ 349 ff. BGB. In demselben Abschnitt und Titel des BGB finden sich aber auch die §§ 288, 290 BGB, deren Gedanken § 849 BGB für das Gebiet der unerlaubten Handlungen wiedergibt (vgl. Motive Bd. II S. 741).