[1] Bei der Schadenshaftung nach dem StVG besteht die Verzinsungspflicht nach § 849 BGB in gleicher Weise wie bei Ansprüchen aus unerlaubter Handlung. ...
Allein dem Umstand, daß der Gesetzgeber die Haftung bei Verwirklichung der Betriebsgefahr eines Kfz außerhalb des BGB geregelt hat, kommt in diesem Zusammenhang keine entscheidende Bedeutung zu; denn erst die veränderten wirtschaftlichen und sozialen Gegebenheiten, insbesondere die Entwicklung der Verkehrsverhältnisse, machten 1909 ein solches besonderes Gesetz erforderlich. Soweit mithin nicht im StVG - wie etwa bei der Begrenzung der Haftung (§ 12) oder der Versagung [eines Schmerzensgeldes] - Abweichendes angeordnet wird, ist für Art und Umfang der Ersatzleistungen auf die allgemeinen Bestimmungen des BGB abzustellen ... . Solche allgemeinen Bestimmungen sind die Vorschriften der §§ 349 ff. BGB. In demselben Abschnitt und Titel des BGB finden sich aber auch die §§ 288, 290 BGB, deren Gedanken § 849 BGB für das Gebiet der unerlaubten Handlungen wiedergibt (vgl. Motive Bd. II S. 741).
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