BayObLG - Beschluss vom 07.02.2005
1 ObOWi 637/04
Normen:
StVO § 37 Abs. 2 Nr. 4 Satz 2 ;
Fundstellen:
BayObLGSt 2004, 167
DAR 2005, 288
NStZ-RR 2005, 183
NZV 2005, 208
VRS 108, 381

Geltung besonderer Lichtzeichen an Bushaltebuchten nur für Linienbusse

BayObLG, Beschluss vom 07.02.2005 - Aktenzeichen 1 ObOWi 637/04

DRsp Nr. 2005/2433

Geltung besonderer Lichtzeichen an Bushaltebuchten nur für Linienbusse

»Ist die Einfahrt aus einer Bushaltebucht in die sich anschließende Kreuzung für Linienomnibusse mit besonderen Lichtzeichen geregelt, so gelten diese nicht für einen Lkw-Führer, der an der Bushaltestelle anhält. Fährt er in die Kreuzung ein, muss er die für den allgemeinen Verkehr eingerichtete Verkehrsampel beachten.«

Normenkette:

StVO § 37 Abs. 2 Nr. 4 Satz 2 ;

Sachverhalt:

Der Betroffene wurde durch Urteil des Amtsgerichts wegen einer fahrlässig begangenen Ordnungswidrigkeit des Missachtens des Rotlichts einer Lichtzeichenanlage zu einer Geldbuße von 50 Ç verurteilt. Dieser Entscheidung liegen u.a. folgende Feststellungen zugrunde: