OLG Düsseldorf - Urteil vom 13.07.1995
18 U 32/95
Normen:
ADSp § 51 § 54 a Nr. 2 ;
Fundstellen:
transpR 1996, 38
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, - Vorinstanzaktenzeichen 35 O 28/92

Geltung der ADSp - Beladeverantwortlichkeit

OLG Düsseldorf, Urteil vom 13.07.1995 - Aktenzeichen 18 U 32/95

DRsp Nr. 1996/3139

Geltung der ADSp - Beladeverantwortlichkeit

»1. Zur allgemeinen Geltung der ADSp 2. Firmierung als "Internationale Spedition" begründet die Vermutung, daß Unternehmer als Spediteur und nicht als Frachtführer tätig sein will. 3. Nach HGB/ADSp trifft Beladeverantwortlichkeit Auftraggeber oder Absender des Guts (m.w.N.). Betriebssichere Befestigung der Ladung gehört hingegen zum Verantwortungsbereich des Frachtführers.4. Abrutschen der Ladung im Bereich einer Kurve begründet die Vermutung, daß die Ladungssicherung nicht hinreichend war. 5. Eigentümer des Transportsguts muß sich Haftungsbeschränkungen der ADSp entgegenhalten lassen, wenn er nach den Umständen damit rechnen muß, daß sein Eigentum zwecks Durchführung der von ihm gewollten Beförderung einem Spediteur oder Frachtführer übergeben wird.«

Normenkette:

ADSp § 51 § 54 a Nr. 2 ;

Gründe:

Die Berufung des Beklagten ist teilweise begründet. Er haftet der Klägerin für den beim Transport entstandenen Schaden nur in Höhe von 4.450 DM gemäß §§ 51, 54 a Nr. 2 ADSp, 398 BGB.

1. Zwischen den Parteien bestehen keine vertraglichen Beziehungen, da die Klägerin lediglich mit der W S kontrahiert hat, nicht aber mit dem Beklagten. Demzufolge klagt sie auch nicht aus eigenem (vertraglichem) Recht, sondern aus ihr unstreitig von der W S abgetretenen Ansprüchen.