BAG - Urteil vom 27.07.2016
7 AZR 276/14
Normen:
TVG § 1 Abs. 1; TVG § 4 Abs. 1;
Fundstellen:
AP TV-L § 33 Nr. 2
BB 2016, 3060
DB 2016, 7
EzA-SD 2016, 16
NZA-RR 2017, 84
Vorinstanzen:
LAG Hamburg, vom 05.03.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Sa 36/13
ArbG Hamburg, vom 28.03.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 25 Ca 570/12

Geltungsbereich des TV-L auch für regelmäßig geringfügig BeschäftigteBefristungs- und Bedingungskontrolle bei tariflich geregelten BedingungenFormvorschriften bei normativen Tarifregelungen

BAG, Urteil vom 27.07.2016 - Aktenzeichen 7 AZR 276/14

DRsp Nr. 2016/19275

Geltungsbereich des TV-L auch für regelmäßig geringfügig Beschäftigte Befristungs- und Bedingungskontrolle bei tariflich geregelten Bedingungen Formvorschriften bei normativen Tarifregelungen

1. Die in § 33 Abs. 2 TV-L für den Fall einer vom Rentenversicherungsträger festgestellten vollen Erwerbsminderung auf unbestimmte Dauer geregelte auflösende Bedingung tritt nicht ein, wenn der Arbeitnehmer, dessen vertraglich vereinbarte Arbeitspflicht weniger als drei Stunden täglich beträgt, seine geschuldete Arbeitsleistung noch erbringen kann und er seine Weiterbeschäftigung - entsprechend den Frist- und Formerfordernissen des § 33 Abs. 3 TV-L - vom Arbeitgeber verlangt hat. 2. Für das Weiterbeschäftigungsverlangen gegenüber dem Arbeitgeber ist die Einhaltung der Textform nach § 126b BGB ausreichend. Orientierungssätze: 1. Die tarifliche Regelung über die auflösende Bedingung in § 33 Abs. 2 Satz 1 TV-L ist für den Fall einer vom Rentenversicherungsträger festgestellten vollen Erwerbsminderung auf unbestimmte Dauer grundsätzlich durch einen sachlichen Grund iSd. § 14 Abs. 1 Satz 1 TzBfG gerechtfertigt. Voll erwerbsgemindert sind nach § 43 Abs. 2 Satz 2 SGB VI Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein.