BGH - Beschluss vom 09.03.2016
IV ZR 267/14
Normen:
VVG a.F. § 158n; RL 87/344/EWG Art. 6;
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, vom 30.10.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 9 O 469/11
OLG Düsseldorf, vom 27.06.2014 - Vorinstanzaktenzeichen I-4 U 222/12

Gerichtliche Berücksichtigung des klägerischen Vorbringens; Verweis des Versicherungsnehmers auf eine Abwehrdeckung durch den Versicherer

BGH, Beschluss vom 09.03.2016 - Aktenzeichen IV ZR 267/14

DRsp Nr. 2016/5648

Gerichtliche Berücksichtigung des klägerischen Vorbringens; Verweis des Versicherungsnehmers auf eine Abwehrdeckung durch den Versicherer

Tenor

Die Anhörungsrüge gegen das Urteil des Senats vom 21. Oktober 2015 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Normenkette:

VVG a.F. § 158n; RL 87/344/EWG Art. 6;

Gründe

Die Anhörungsrüge ist nicht begründet. Der Senat hat das als übergangen gerügte Vorbringen berücksichtigt und nicht für durchgreifend erachtet. Eine Anhörungsrüge ist nicht eröffnet, soweit der Kläger seine eigenen Rechtsansichten an die Stelle der Rechtsauffassung des Senats setzen will. Hervorgehoben sei nur das Folgende:

1. Sagt der Versicherer Abwehrdeckung zu, treten deren Rechtsfolgen ein, ohne dass der Versicherer diese ausdrücklich anzugeben hat. Das vom Kläger in dieser Hinsicht als übergangen gerügte Vorbringen hat der Senat bei seiner Auslegung der Erklärungen der Beklagten berücksichtigt und nicht für durchgreifend erachtet.