Die Anhörungsrüge gegen das Urteil des Senats vom 21. Oktober 2015 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Die Anhörungsrüge ist nicht begründet. Der Senat hat das als übergangen gerügte Vorbringen berücksichtigt und nicht für durchgreifend erachtet. Eine Anhörungsrüge ist nicht eröffnet, soweit der Kläger seine eigenen Rechtsansichten an die Stelle der Rechtsauffassung des Senats setzen will. Hervorgehoben sei nur das Folgende:
1. Sagt der Versicherer Abwehrdeckung zu, treten deren Rechtsfolgen ein, ohne dass der Versicherer diese ausdrücklich anzugeben hat. Das vom Kläger in dieser Hinsicht als übergangen gerügte Vorbringen hat der Senat bei seiner Auslegung der Erklärungen der Beklagten berücksichtigt und nicht für durchgreifend erachtet.
Testen Sie "Die 100 typischen Mandate im Verkehrsordnungswidrigkeitenrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|