BGH - Beschluss vom 12.07.2017
XII ZB 88/17
Normen:
FamFG § 30; FamFG § 280; BGB § 1908d;
Fundstellen:
FamRZ 2017, 1614
Vorinstanzen:
AG Meppen, vom 26.07.2016 - Vorinstanzaktenzeichen XVII S 42/16
LG Osnabrück, vom 09.01.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 7 T 496/16

Gerichtliche Bestellung des Sachverständigen vor der Untersuchung des Betroffenen in einer Betreuungssache; Eröffnung des Zwecks der Untersuchung gegenüber dem Betroffenen

BGH, Beschluss vom 12.07.2017 - Aktenzeichen XII ZB 88/17

DRsp Nr. 2018/3594

Gerichtliche Bestellung des Sachverständigen vor der Untersuchung des Betroffenen in einer Betreuungssache; Eröffnung des Zwecks der Untersuchung gegenüber dem Betroffenen

Die Sachverständige muss in einer Betreuungssache schon vor der Untersuchung des Betroffenen gerichtlich bestellt worden sein und dem Betroffenen den Zweck der Untersuchung eröffnen (Fortführung des Senatsbeschlusses vom 8. Juli 2015 - XII ZB 600/14 - FamRZ 2015, 1706).

Tenor

Dem Betroffenen wird für das Rechtsbeschwerdeverfahren ratenfreie Verfahrenskostenhilfe bewilligt. Ihm wird Rechtsanwalt beigeordnet.

Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird der Beschluss der 7. Zivilkammer des Landgerichts Osnabrück vom 9. Januar 2017 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Landgericht zurückverwiesen.

Beschwerdewert: 5.000 €

Normenkette:

FamFG § 30; FamFG § 280; BGB § 1908d;

Gründe

I.

Mit seiner Rechtsbeschwerde wendet sich der Betroffene gegen die Bestellung eines Betreuers.