OLG Brandenburg - Beschluss vom 21.06.2012
(2 B) 53 Ss-OWi 237/12 (155/12)
Normen:
OWiG § 77 Abs. 1 S. 1; OWiG § 77 Abs. 2 Nr. 1;
Vorinstanzen:
AG Strausberg, vom 06.02.2012

Gerichtliche Zurückweisung von Beweisanträgen nach § 77 Abs. 2 Nr, 1 OWiG unter Befreiung von dem Verbot der Beweisantizipation

OLG Brandenburg, Beschluss vom 21.06.2012 - Aktenzeichen (2 B) 53 Ss-OWi 237/12 (155/12)

DRsp Nr. 2013/12953

Gerichtliche Zurückweisung von Beweisanträgen nach § 77 Abs. 2 Nr, 1 OWiG unter Befreiung von dem Verbot der Beweisantizipation

Das Gericht ist nur dann befugt, unter Befreiung von dem Verbot der Beweisantizipation Beweisanträge nach § 77 Abs. 2 Nr.1. OWiG zurückzuweisen, wenn es seine nach § 77 Abs. 1 Satz 1 OWiG prinzipiell fortbestehende Aufklärungspflicht nicht verletzt. Verletzt ist die Aufklärungspflicht dann, wenn sich dem Gericht eine Beweiserhebung aufdrängen musste oder diese nahe lag.

Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird das Urteil des Amtsgerichts Strausberg vom 6. Februar 2012 mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu erneuter Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Amtsgericht Strausberg zurückverwiesen.

Normenkette:

OWiG § 77 Abs. 1 S. 1; OWiG § 77 Abs. 2 Nr. 1;

Gründe

I.

Das Amtsgericht Strausberg hat gegen den Betroffenen mit Urteil vom 6. Februar 2012 wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit eine Geldbuße von 320,- Euro sowie ein Fahrverbot für die Dauer von zwei Monaten verhängt.