BGH - Urteil vom 07.11.1978
VI ZR 128/76
Normen:
BGB § 830 ;
Fundstellen:
BGHZ 72, 355
DAR 1979, 246
JR 1979, 334
MDR 1979, 301
NJW 1979, 1202
NJW 1979, 544
VRS 56, 260
VersR 1979, 226
Vorinstanzen:
OLG Hamm, vom 17.03.1976
LG Münster, vom 21.02.1974

Gesamtschuldnerische Haftung zweier Unfallverursacher

BGH, Urteil vom 07.11.1978 - Aktenzeichen VI ZR 128/76

DRsp Nr. 1994/5279

Gesamtschuldnerische Haftung zweier Unfallverursacher

»Auch wenn ungewiß bleibt, worauf die tödliche Verletzung eines Verkehrsteilnehmers beruht, der, von einem Kraftfahrzeug angefahren, auf der Fahrbahn liegend von einem zweiten erfaßt worden ist, ist für die Anwendung des § 830 Abs. 1 Satz 2 BGB insoweit kein Raum, als die Auswirkungen des zweiten Unfalls dem Verursacher des ersten Unfalls haftungsrechtlich zuzurechnen sind.«

Normenkette:

BGB § 830 ;

Tatbestand:

Am 13. Oktober 1970 wurde der Heizer R. Opfer eines Verkehrsunfalls. Der Kläger erbringt als Träger der gesetzlichen Unfallversicherung Leistungen an dessen Hinterbliebene. Der Unfall, an dem der beim Erstbeklagten gegen Haftpflicht versicherte Zweitbeklagte mitbeteiligt war, verlief wie folgt: