OLG Hamm - Beschluss vom 02.08.2012
III-3 RBs 178/12
Normen:
StVO § 3;
Fundstellen:
NStZ-RR 2013, 213
Vorinstanzen:
AG Detmold, vom 16.03.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 37 Js 1904/11
GStA Hamm, - Vorinstanzaktenzeichen OWi 561/12

Geschwindigkeitsmessung [ES 3.0]; Funktion der Fotolonie

OLG Hamm, Beschluss vom 02.08.2012 - Aktenzeichen III-3 RBs 178/12

DRsp Nr. 2012/20373

Geschwindigkeitsmessung [ES 3.0]; Funktion der Fotolonie

Die Fotolinie stellt bei der Geschwindigkeitsmessung mit dem Geschwindigkeitsüberwachungsgerät ES 3.0 lediglich ein Mittel der eindeutigen Zuordnung der Messung zu einem bestimmten Fahrzeug dar, ist aber — anders als die Messlinie — selbst kein Fixum für die Messung.

Tenor

Der Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde wird verworfen, da es nicht geboten ist, die Nachprüfung des angefochtenen Urteils zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zu ermöglichen oder das Urteil wegen Versagung des rechtlichen Gehörs aufzuheben (§ 80 Abs. 1,4 S. 3 OWiG).

Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens trägt der Betroffene (§ 473 Abs. 1 StPO i.V.m. § 46 Abs. 1 OWiG).

Zusatz:

Die Erfolglosigkeit des Rechtsmittels beruht auf den Gründen, die die Generalstaatsanwaltschaft in ihrer Antragsschrift vom 5. Juni 2012 dargelegt hat und die dem Betroffenen bzw. seinem Verteidiger zur Kenntnis gegeben worden ist. Den umfassend dargelegten und zutreffenden Gründen schließt sich der Senat nach eigener Sachprüfung an und nimmt zur Vermeidung von Wiederholungen hierauf Bezug.