OLG Hamm - Beschluss vom 18.08.2005
3 Ss OWi 417/05
Normen:
StVO § 3 ; StPO § 267 ;
Vorinstanzen:
AG Minden, vom 02.03.2005

Geschwindigkeitsüberschreitung; Geständnis; Anforderungen an die tatsächlichen Feststellungen

OLG Hamm, Beschluss vom 18.08.2005 - Aktenzeichen 3 Ss OWi 417/05

DRsp Nr. 2005/17544

Geschwindigkeitsüberschreitung; Geständnis; Anforderungen an die tatsächlichen Feststellungen

»Eine Verurteilung wegen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit kann grundsätzlich auf ein Geständnis des Betroffenen gestützt werden. Erforderlich ist allerdings ein uneingeschränktes und glaubhaftes Geständnis, wobei in den Urteilsgründen nicht nur die Einlassung des Betroffenen mitzuteilen ist, sondern auch Ausführungen dazu erforderlich sind, aus welchen Gründen der Amtsrichter von der Richtigkeit der Einlassung des Betroffenen überzeugt ist.«

Normenkette:

StVO § 3 ; StPO § 267 ;

Gründe:

I.

Der Betroffene ist durch Urteil des Amtsgerichts Minden vom 2. März 2005 wegen fahrlässiger Geschwindigkeitsüberschreitung mit einer Geldbuße in Höhe von 150,- EUR belegt worden; ferner ist ein Fahrverbot für die Dauer eines Monats gegen ihn verhängt worden.

Die Gründe des angefochtenen Urteils führen Folgendes aus:

"Der Betroffene hat ein geregeltes Einkommen.