OLG Hamm - Beschluss vom 06.09.2005
2 Ss OWi 512/05
Normen:
StVO § 3 ; StPO § 267 ;
Fundstellen:
DAR 2006, 31
VRS 109, 373
Vorinstanzen:
AG Recklinghausen, vom 25.04.2005

Geschwindigkeitsüberschreitung; Messung durch Nachfahren, Anforderungen an die tatsächlichen Feststellungen

OLG Hamm, Beschluss vom 06.09.2005 - Aktenzeichen 2 Ss OWi 512/05

DRsp Nr. 2005/17538

Geschwindigkeitsüberschreitung; Messung durch Nachfahren, Anforderungen an die tatsächlichen Feststellungen

»Zu den Anforderungen an die tatsächlichen Feststellungen bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung, die durch Messung durch Nachfahren festgestellt worden ist.«

Normenkette:

StVO § 3 ; StPO § 267 ;

Gründe:

Die Generalstaatsanwaltschaft hat ihren Antrag auf Aufhebung des angefochtenen Urteils und Zurückverweisung der Sache wie folgt begründet:

"I.

Der Betroffene ist durch Urteil des Amtsgerichts Recklinghausen vom 25.04.2005 wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit zu einer Geldbuße von 100,00 Euro verurteilt worden. Darüber hinaus hat das Amtsgericht gegen ihn ein Fahrverbot für die Dauer eines Monats verhängt (Bl. 20 R, 21 ff. d. A.). Gegen dieses seinem Verteidiger am 20.05.2005 zugestellte (Bl. 28 d. A.) Urteil hat der Betroffene mit Schriftsatz seines Verteidigers vom 25.04.2005, eingegangen bei dem Amtsgericht Recklinghausen am 27.04.2005, Rechtsbeschwerde eingelegt (Bl. 26 d. A.) und diese mit Schriftsatz seines Verteidigers vom 20.06.2005, eingegangen bei dem Amtsgericht Recklinghausen am selben Tage, begründet (Bl. 29 f.).

II.