OLG Hamm - Beschluss vom 15.12.2005
2 Ss OWi 844/05
Normen:
StPO § 267 ; StVO § 3 ;
Fundstellen:
VRS 110, 279
Vorinstanzen:
AG Herne-Wanne, vom 15.09.2005

Geschwindigkeitsüberschreitung; Messung; Nachfahren Nachtzeit; Anforderungen an die Urteilsgründe

OLG Hamm, Beschluss vom 15.12.2005 - Aktenzeichen 2 Ss OWi 844/05

DRsp Nr. 2006/26780

Geschwindigkeitsüberschreitung; Messung; Nachfahren Nachtzeit; Anforderungen an die Urteilsgründe

»Zu den Anforderungen an die tatsächlichen Feststellungen bei einer Geschwindigkeitsmessung durch Nachfahren zur Nachtzeit.«

Normenkette:

StPO § 267 ; StVO § 3 ;

Gründe:

I.

Das Amtsgericht Herne-Wanne hat gegen den Betroffenen am 15. September 2005 wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit gemäß §§ 41 Abs. 2 (Zeichen 274), 49 StVO i.V.m. §§ 24, 25 StVG eine Geldbuße in Höhe von 175,- EUR festgesetzt und außerdem unter Beachtung des § 25 Abs. 2a StVG ein Fahrverbot von einem Monat verhängt.

Dazu hat das Amtsgericht folgende tatsächliche Feststellungen getroffen: