BAG - Urteil vom 29.06.2016
5 AZR 716/15
Normen:
MiLoG § 1 Abs. 1; MiLoG § 1 Abs. 2; MiLoG § 3; MiLoG § 20; BGB § 362 Abs. 1; BGB § 611 Abs. 1; BGB § 612 Abs. 2; TVöD § 6 Abs. 1; TVöD § 9 Abs. 1 i.V.m. Anhang zu § 9 B;
Fundstellen:
AP MiLoG § 1 Nr. 2
AUR 2016, 383
AUR 2016, 474
ArbRB 2016, 195
BAGE 155, 318
BB 2016, 1715
BB 2016, 2877
DB 2016, 2548
DB 2016, 6
DStR 2016, 2712
EzA-SD 2016, 4
EzA-SD 2016, 6
NJW 2016, 3675
NZA 2016, 1332
NZA-RR 2016, 6
NZS 2016, 5
Pressemitteilung des Bundesarbeitsgerichts Nr. 33 vom 29.06.2016
ZIP 2016, 2083
Vorinstanzen:
LAG Köln, vom 15.10.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Sa 540/15
ArbG Aachen, vom 21.04.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 448/15

Gesetzlicher Mindestlohn für BereitschaftszeitenMindestlohnanspruch als eigenständiger gesetzlicher AnspruchGesetzlicher Mindestlohn für BereitschaftsdienstGesetzlicher Mindestlohn für jede Stunde geleisteter Arbeit

BAG, Urteil vom 29.06.2016 - Aktenzeichen 5 AZR 716/15

DRsp Nr. 2016/11559

Gesetzlicher Mindestlohn für Bereitschaftszeiten Mindestlohnanspruch als eigenständiger gesetzlicher Anspruch Gesetzlicher Mindestlohn für Bereitschaftsdienst Gesetzlicher Mindestlohn für jede Stunde geleisteter Arbeit

Bereitschaftszeit ist mit dem gesetzlichen Mindestlohn zu vergüten. Orientierungssätze: 1. Der Anspruch auf den gesetzlichen Mindestlohn entsteht mit jeder geleisteten Arbeitsstunde. Dies erfordert im Zahlungsprozess die schlüssige Darlegung der tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden. Die Behauptung einer aus dem Durchschnitt eines Zeitraums ermittelten Stundenzahl ersetzt diesen Vortrag nicht. 2. Der Mindestlohnanspruch aus § 1 Abs. 1 MiLoG ist ein gesetzlicher Anspruch, der eigenständig neben den arbeits- oder tarifvertraglichen Entgeltanspruch tritt. 3. Der Mindestlohn ist für alle Stunden zu zahlen, während derer der Arbeitnehmer die gemäß § 611 Abs. 1 BGB geschuldete Arbeit erbringt. 4. Bereitschaftszeit ist nicht nur arbeitsschutzrechtlich Arbeitszeit, sondern vergütungspflichtige Arbeit iSv. § 611 Abs. 1 BGB. 5. Die gesetzliche Vergütungspflicht des Mindestlohngesetzes differenziert nicht nach dem Grad der tatsächlichen Inanspruchnahme.