OLG Hamm - Urteil vom 29.06.1993
28 U 288/92
Normen:
BGB § 347 § 467 ;
Fundstellen:
DRsp I(130)376d
MDR 1994, 138
NJW-RR 1994, 375
OLGR-Hamm 1993, 333
OLGReport-Hamm 1993, 333

Gesichtspunkte und Werte für die Bemessung der bei der Wandelung eines Kfz-Neukaufs zu zahlenden Nutzungsentschädigung; Orientierung an Durchschnittswerten auch bei leistungsstärkeren Fahrzeugen; keine Kürzung wegen gewisser Komforteinbußen

OLG Hamm, Urteil vom 29.06.1993 - Aktenzeichen 28 U 288/92

DRsp Nr. 1995/9072

Gesichtspunkte und Werte für die Bemessung der bei der Wandelung eines Kfz-Neukaufs zu zahlenden Nutzungsentschädigung; Orientierung an Durchschnittswerten auch bei leistungsstärkeren Fahrzeugen; keine Kürzung wegen gewisser Komforteinbußen

»1. Auch für leistungsstärkere Fahrzeuge der oberen Klasse ist für die Nutzungsentschädigung im Rahmen einer linearen Wertschwundberechnung eine Fahrleistung von 150 000 km zugrunde zu legen (= 0,67 % des auf volle 1000 DM abgerundeten Kaufpreises pro 1000 km).2. Knallgeräusche eines Automatikgetriebes stellen keine zur Kürzung der Nutzungsentschädigung führende Komforteinbuße dar.«

Normenkette:

BGB § 347 § 467 ;
Fundstellen
DRsp I(130)376d
MDR 1994, 138
NJW-RR 1994, 375
OLGR-Hamm 1993, 333
OLGReport-Hamm 1993, 333