Pressemitteilung des Bundesarbeitsgerichts Nr. 38 vom 10.11.2021
Vorinstanzen:
LAG Frankfurt/Main, vom 12.03.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 14 Sa 306/20
ArbG Frankfurt/Main, vom 29.01.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 5722/19
Gestellung essentieller Arbeitsmittel durch den ArbeitgeberUnangemessene Benachteiligung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen
BAG, Urteil vom 10.11.2021 - Aktenzeichen 5 AZR 334/21
DRsp Nr. 2021/18219
Gestellung essentieller Arbeitsmittel durch den ArbeitgeberUnangemessene Benachteiligung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen
Ein als Fahrradlieferant ("Rider") beschäftigter Arbeitnehmer hat aus § 611a Abs. 1BGB iVm. dem Arbeitsvertrag gegenüber seinem Arbeitgeber einen Anspruch auf Bereitstellung eines geeigneten Fahrrads und Mobilfunkgeräts als essentielle, geeignete Arbeitsmittel.Orientierungssätze:1. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, den Arbeitnehmern die für die Erbringung der vereinbarten Arbeitsleistung essentiellen geeigneten Arbeitsmittel bereitzustellen. Diese Verpflichtung ergibt sich aus § 611a Abs. 1BGB iVm. dem Arbeitsvertrag (Rn. 16 ff.).2. Eine Vereinbarung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die Arbeitnehmer ohne angemessene Kompensationsleistung verpflichtet, zwingend notwendige Arbeitsmittel selbst bereitzustellen, ist unwirksam (Rn. 31 ff.).3. Ein Reparaturguthaben von 0,25 Euro pro Arbeitsstunde, das nur bei einem vom Arbeitgeber bestimmten Unternehmen eingelöst werden kann, stellt in Allgemeinen Geschäftsbedingungen keine angemessene Kompensationsleistung für die Verpflichtung eines Fahrradlieferanten dar, bei seinen Lieferfahrten sein eigenes Fahrrad zu verwenden (Rn. 41 f.).
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