OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 21.12.2018
8 A 2763/17
Normen:
StVO § 46 Abs. 1 Nr. 11; VwV-StVO Nr. II;
Vorinstanzen:
VG Köln, vom 29.09.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 18 K 8009/16

Gewährung einer Parkerleichterung für Schwerbehinderte; Vorliegen einer erheblichen Gehbehinderung und Zuerkennung des Merkzeichen G; Vergleichbarkeit einer attestierten Funktionsbeeinträchtigung mit einer beidseitigen Amelie oder Phokomelie im Sinne der Ziffer II Nr. 3 Buchstabe b) VwV-StVO

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 21.12.2018 - Aktenzeichen 8 A 2763/17

DRsp Nr. 2019/973

Gewährung einer Parkerleichterung für Schwerbehinderte; Vorliegen einer erheblichen Gehbehinderung und Zuerkennung des Merkzeichen "G"; Vergleichbarkeit einer attestierten Funktionsbeeinträchtigung mit einer beidseitigen Amelie oder Phokomelie im Sinne der Ziffer II Nr. 3 Buchstabe b) VwV-StVO

Tenor

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 29. September 2017 wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 500,- EUR festgesetzt.

Normenkette:

StVO § 46 Abs. 1 Nr. 11; VwV-StVO Nr. II;

Gründe

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die Berufung ist gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO nur zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 VwGO innerhalb der Begründungsfrist dargelegt ist und vorliegt. Das ist hier nicht der Fall.

1. Es bestehen nicht die vom Kläger der Sache nach geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).