BGH - Urteil vom 09.03.2010
VI ZR 6/09
Normen:
BGB § 249; ZPO § 287;
Fundstellen:
MDR 2010, 861
NJW 2010, 2569
VersR 2010, 1053
Vorinstanzen:
LG Gera, vom 08.10.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 1 S 394/07
AG Altenburg, vom 26.09.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 1 C 420/06

Gewährung eines Aufschlags in Höhe von 20 Prozent i.R.v. unfallbedingten Mietwagenkosten; Entbehrlichkeit einer Erkundigung nach günstigeren Mietwagenpreisen bei Vorliegen einer Eilsituation oder Notsituation

BGH, Urteil vom 09.03.2010 - Aktenzeichen VI ZR 6/09

DRsp Nr. 2010/9533

Gewährung eines Aufschlags in Höhe von 20 Prozent i.R.v. unfallbedingten Mietwagenkosten; Entbehrlichkeit einer Erkundigung nach günstigeren Mietwagenpreisen bei Vorliegen einer Eilsituation oder Notsituation

Die Eignung von Listen oder Tabellen zur Schadensschätzung ist nur klärungsbedürftig, wenn mit konkreten Tatsachen aufgezeigt wird, dass geltend gemachte Mängel sich auf den zu entscheidenden Fall auswirken.

Die Revision des Klägers gegen das Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Gera vom 8. Oktober 2008 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Normenkette:

BGB § 249; ZPO § 287;

Tatbestand

Die Parteien streiten um die Erstattung restlicher Mietwagenkosten nach einem Verkehrsunfall vom 7. März 2006 gegen 13.00 Uhr. Die volle Haftung der Beklagten steht dem Grunde nach außer Streit. Der Kläger mietete am Nachmittag desselben Tages bei der Autovermietung H., die dem Rechtsstreit auf Klägerseite als Streithelferin beigetreten ist (künftig: Streithelferin), für die Dauer von 14 Tagen ein Mietfahrzeug der Mietwagengruppe 5 zu einem Gesamtpreis von 2.647,12 EUR. Der anfängliche Tagesmietpreis belief sich auf 174 EUR brutto. Der beklagte Haftpflichtversicherer zahlte auf die Mietwagenkosten vorgerichtlich 740 EUR.