OLG Saarbrücken - Urteil vom 29.11.2023
5 U 34/23
Normen:
VVG § 28 Abs. 3 S. 1; ZPO § 286;
Fundstellen:
r+s 2024, 156
VK 2024, 40
Vorinstanzen:
LG Saarbrücken, vom 27.02.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 14 O 417/21

Gewährung von Leistungen aus einer gewerblichen Sachversicherung wegen eines Rohrbruchschadens und Leitungswasserschadens; Nachweis durch Zeugen und geeignete Beweismittel oder objektive Belege für den Eintritt eines Versicherungsfalles

OLG Saarbrücken, Urteil vom 29.11.2023 - Aktenzeichen 5 U 34/23

DRsp Nr. 2024/3732

Gewährung von Leistungen aus einer gewerblichen Sachversicherung wegen eines Rohrbruchschadens und Leitungswasserschadens; Nachweis durch Zeugen und geeignete Beweismittel oder objektive Belege für den Eintritt eines Versicherungsfalles

Tenor

I. Die Berufung des Klägers gegen das am 27. Februar 2023 verkündete Urteil des Landgerichts Saarbrücken - 14 O 417/21 - wird zurückgewiesen.

II. Die Kosten des Berufungsverfahrens fallen dem Kläger zur Last.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

V. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 20.502,- Euro festgesetzt.

Normenkette:

VVG § 28 Abs. 3 S. 1; ZPO § 286;

Gründe

I.

1. 2. 3.