BGH - Beschluss vom 05.07.2017
IV ZR 508/14
Normen:
GG Art. 103 Abs. 1; VVG § 70 S. 1;
Fundstellen:
NJW-RR 2017, 1062
VersR 2018, 85
Vorinstanzen:
LG Stuttgart, vom 03.04.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 16 O 12/13
OLG Stuttgart, vom 13.11.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 7 U 92/14

Gewährung von Leistungen aus zwei als Zusatzversicherung zu einer Rentenversicherung abgeschlossenen Berufsunfähigkeitsversicherungen wegen Erkrankung (hier: Morbus Bechterew); Arglistanfechtung für beide Vericherungsverträge wegen objektiv falscher Angaben des Versicherungsnehmers in den Antragsformularen

BGH, Beschluss vom 05.07.2017 - Aktenzeichen IV ZR 508/14

DRsp Nr. 2017/9268

Gewährung von Leistungen aus zwei als Zusatzversicherung zu einer Rentenversicherung abgeschlossenen Berufsunfähigkeitsversicherungen wegen Erkrankung (hier: Morbus Bechterew); Arglistanfechtung für beide Vericherungsverträge wegen objektiv falscher Angaben des Versicherungsnehmers in den Antragsformularen

Tenor

Auf die Beschwerde des Klägers wird die Revision gegen das Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 13. November 2014 zugelassen.

Das vorbezeichnete Urteil wird gemäß § 544 Abs. 7 ZPO aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf bis 110.000 € festgesetzt.

Normenkette:

GG Art. 103 Abs. 1; VVG § 70 S. 1;

Gründe

I. Der Kläger, der zuletzt in der Produktion eines Automobilherstellers und früher auch als Testfahrer beschäftigt war, fordert Leistungen aus zwei bei der Beklagten gehaltenen, in einem Fall als Zusatzversicherung zu einer Rentenversicherung abgeschlossenen Berufsunfähigkeitsversicherungen wegen einer behaupteten Erkrankung an Morbus Bechterew.