Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit einer Vollstreckungsmaßnahme.
Die Vollstreckungsmaßnahme - in Form der Pfändung eines Fahrzeugs - bezog sich auf Steuerschulden eines Vollstreckungsschuldners, des Zeugen T, der bis zur Ummeldung am 02.09.1998 als Halter dieses Fahrzeugs im Kfz-Brief eingetragen war.
Am 31.08.1998 erschien ein Vollziehungsbeamter des Beklagten auf dem Hof des Zeugen, auf dem das Fahrzeug, ein Pkw ... mit dem amtlichen Kennzeichen ..., stand.
Ausweislich des vom Vollziehungsbeamten am 09.09.1998 gefertigten Aktenvermerks geschah am 31.08.1998 Folgendes:
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