OVG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 03.06.1996
25 A 5043/95
Normen:
FahrlG § 11 Abs. 1 Nr. 1 HS 2 § 21 Abs. 2 S. 1 ;
Fundstellen:
GewArch 1997, 27
NWVBl 1997, 144
VkBl 1997, 785
Vorinstanzen:
VG Gelsenkirchen, vom 12.06.1995 - Vorinstanzaktenzeichen 8 L 2514/93

Gewerberecht: Begriff der Unzuverlässigkeit im Fahrschulrecht

OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 03.06.1996 - Aktenzeichen 25 A 5043/95

DRsp Nr. 2007/13406

Gewerberecht: Begriff der Unzuverlässigkeit im Fahrschulrecht

»1. Für die verwaltungsgerichtliche Beurteilung einer Verfügung, durch die unter Bezugnahme auf die Ermächtigungsgrundlage des § 21 Abs. 2 Satz 1 FahrlG die Fahrschulerlaubnis widerrufen wurde, ist der Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung maßgebend. 2. Der Unzuverlässigkeitsbegriff des § 11 Abs. 1 Nr. 1 Halbsatz 2 FahrlG stimmt insofern mit demjenigen des allgemeinen Gewerberechts überein, als auch andere, nicht spezifisch fahrschulbezogene Umstände die Unzuverlässigkeit des Fahrschulinhabers begründen können.«

Normenkette:

FahrlG § 11 Abs. 1 Nr. 1 HS 2 § 21 Abs. 2 S. 1 ;

Gründe:

I.