I.
Der Antragsteller betreibt eine Mitfahrzentrale. Die Antragsgegnerin untersagte den Betrieb an Sonn- und Feiertagen und drohte bei gleichzeitiger Anordnung der sofortigen Vollziehung der Verbotsverfügung für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen das Verbot ein Zwangsgeld in Höhe von 500,-- DM an.
Der vor dem Verwaltungsgericht Frankfurt am Main gestellte Eilantrag blieb erfolglos; mit der dagegen gerichteten Beschwerde verfolgt der Antragsteller sein Aussetzungsbegehren weiter.
II.
Die Beschwerde ist begründet; denn das Verwaltungsgericht hat den Aussetzungsantrag zu Unrecht abgelehnt.
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