Die zulässigen Beschwerden haben keinen Erfolg. Denn aus den von den Antragstellerinnen dargelegten Gründen - nur diese hat der Senat zu prüfen (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO) - ergibt sich nicht, dass das Verwaltungsgericht die Anträge der Antragstellerinnen auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zu Unrecht abgelehnt hat. Mit diesen Anträgen begehren die Antragstellerinnen, welche als Omnibusunternehmen Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen betreiben, die aufschiebende Wirkung ihrer Widersprüche gegen die Teileinziehungsverfügung der Antragsgegnerin vom 23.01.2003 wiederherzustellen. Dabei tragen sie vor, die mit der Teileinziehung des südlichen Teils des Marktplatzes der Antragsgegnerin (Beschränkung auf den Fußgängerverkehr) verbundene Verlegung von drei Omnibushaltestellen führe zu einer Verschlechterung der ÖPNV-Bedienung und damit zu einem Rückgang der Fahrgastzahlen und verletze sie in eigenen Rechten.
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