OLG Hamm - Beschluss vom 17.12.2021
4 RBs 278/21
Normen:
OWiG § 79 Abs. 6;
Vorinstanzen:
AG Paderborn, - Vorinstanzaktenzeichen 73 OWi 73/21

Gleichbehandlungsgebot bei Absehen von RegelfahrverbotDarlegungspflicht des Gerichts bei Absehen vom FahrverbotSchwere berufliche Folgen bei Verhängung des Regelfahrverbots

OLG Hamm, Beschluss vom 17.12.2021 - Aktenzeichen 4 RBs 278/21

DRsp Nr. 2022/1518

Gleichbehandlungsgebot bei Absehen von Regelfahrverbot Darlegungspflicht des Gerichts bei Absehen vom Fahrverbot Schwere berufliche Folgen bei Verhängung des Regelfahrverbots

Soll vom Regelfall der Verhängung eines Fahrverbotes abgesehen werden, so bedarf es wegen der grundsätzlich gebotenen Gleichbehandlung aller Verkehrsteilnehmer einer besonders eingehenden und sorgfältigen Überprüfung der Einlassung des Betroffenen, um das missbräuchliche Behaupten eines solchen Ausnahmefalls auszuschließen und auch dem Rechtsbeschwerdegericht die Nachprüfung der richtigen Rechtsanwendung zu ermöglichen. Deshalb hat das Amtsgericht eine auf Tatsachen gestützte, besonders eingehende Begründung zu geben, in der es im Einzelnen darlegt, welche besonderen Umstände in objektiver und subjektiver Hinsicht es gerechtfertigt erscheinen lassen, vom Regelfahrverbot abzusehen.

Tenor

Das angefochtene Urteil wird im Rechtsfolgenausspruch mit den diesem zu Grunde liegenden Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Rechtsmittels - an das Amtsgericht Paderborn zurückverwiesen.

Normenkette:

OWiG § 79 Abs. 6;

Gründe

I.