BGH - Beschluss vom 05.07.2016
4 StR 188/16
Normen:
StPO § 349 Abs. 2; StGB § 69;
Fundstellen:
NStZ-RR 2016, 274
StV 2018, 415
Vorinstanzen:
LG Landshut, vom 14.01.2016

Gleichgültigkeit des Täters gegenüber einem als möglich erkannten tödlichen Erfolg; Voluntatives Element des bedingten Tötungsvorsatzes; Anordnung einer Sperre für die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis

BGH, Beschluss vom 05.07.2016 - Aktenzeichen 4 StR 188/16

DRsp Nr. 2016/13347

Gleichgültigkeit des Täters gegenüber einem als möglich erkannten tödlichen Erfolg; Voluntatives Element des bedingten Tötungsvorsatzes; Anordnung einer Sperre für die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis

Sowohl das Unterbleiben einer Entschuldigung als auch das Fehlen eines zum Ausdruck gebrachten Bedauerns lassen ohne weitere Umstände keinen Schluss auf eine rechtsfeindliche, durch besondere Rücksichtslosigkeit oder Gleichgültigkeit geprägte Gesinnung oder Gefährlichkeit des Angeklagten zu und dürfen daher ebenso wenig wie bei der Strafzumessung bei der eignungsbezogenen Prognoseentscheidung im Rahmen des § 69a StGB zum Nachteil des Angeklagten Berücksichtigung finden.

Tenor

1.

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Landshut vom 14. Januar 2016 im Maßregelausspruch dahin geändert, dass die Sperre für die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis auf drei Monate festgesetzt wird.

2.

Die weiter gehende Revision wird verworfen.

3.

Der Angeklagte trägt die Kosten des Rechtsmittels.

Normenkette:

StPO § 349 Abs. 2; StGB § 69;

Gründe