Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 9. Senats für Familiensachen des Oberlandesgerichts Hamm vom 4. Mai 2016 wird mit der klarstellenden Maßgabe zurückgewiesen, dass die im Beschluss des Amtsgerichts Essen vom 27. August 2014 ausgesprochene Unterhaltsverpflichtung nur bis einschließlich 31. Dezember 2015 dauert.
Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens werden dem Antragsgegner auferlegt.
I.
Das antragstellende Land (im Folgenden: Antragsteller) macht gegen den Antragsgegner aus nach §
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