OLG Hamm - Urteil vom 10.07.2023
8 U 95/22
Normen:
BGB § 280 Abs. 1; BGB § 249; BGB § 252; ZPO § 156; ZPO § 287; ZPO § 296;
Vorinstanzen:
LG Dortmund, vom 05.07.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 490/20
LG Dortmund, vom 17.09.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 490/20

Grenzen der gerichtlichen Überprüfung vereinsrechtlicher DisziplinarmaßnahmenAnsprüche eines Vereins aufgrund unzulässiger Einflussnahme des Verbandspräsidenten auf die Entscheidung über die Wertung eines Halbfinalkampfs

OLG Hamm, Urteil vom 10.07.2023 - Aktenzeichen 8 U 95/22

DRsp Nr. 2023/10879

Grenzen der gerichtlichen Überprüfung vereinsrechtlicher Disziplinarmaßnahmen Ansprüche eines Vereins aufgrund unzulässiger Einflussnahme des Verbandspräsidenten auf die Entscheidung über die Wertung eines Halbfinalkampfs

1. Vereinsrechtliche Disziplinarmaßnahmen unterliegen einer beschränkten Kontrolle durch die staatlichen Gerichte, die sich auf die Prüfung erstreckt, ob die verhängte Maßnahme eine Stütze im Gesetz und im vereinsinternen Regelwerk hat, ob das satzungsmäßig vorgeschriebene Verfahren beachtet, sonst keine Gesetzes- oder Satzungsverstöße vorgekommen sind, ob elementare rechtsstaatliche Normen eingehalten wurden und ob die zugrundeliegenden Tatsachenermittlungen fehlerfrei sind.2. Bei sozial mächtigen Verbänden ist darüber hinaus auf die inhaltliche Angemessenheit und Bestimmtheit der angewandten Regelungen, die einen Ausgleich zwischen den berechtigten Interessen des Verbandes und den schutzwürdigen Interessen derjenigen, die der Verbandsgewalt unterworfen sind, herstellen, zu beurteilen. Insbesondere darf durch die Anwendung von Verbandsnormen keine willkürliche oder unbillige, den Grundsätzen von Treu und Glauben widersprechende Behandlung festgestellt werden.3. Eine Wiedereröffnung des Verfahrens nach § 156 ZPO darf die Präklusionsvorschrift des § 296 ZPO nicht obsolet machen.