OLG München - Urteil vom 24.11.1993
30 U 458/93
Normen:
VVG § 61 ;
Fundstellen:
r+s 1995, 8
SP 1994, 394
VersR 1994, 1060
Vorinstanzen:
LG Augsburg, - Vorinstanzaktenzeichen 6 O 1556/92

Grob fahrlässige Herbeiführung des Versicherungsfalles

OLG München, Urteil vom 24.11.1993 - Aktenzeichen 30 U 458/93

DRsp Nr. 1995/3783

Grob fahrlässige Herbeiführung des Versicherungsfalles

Der Versicherungsnehmer führt die Entwendung seines Motorrads grob fahrlässig herbei, wenn er auf einem Volksfest seine Motorradjacke, in der sich der Schlüssel für das Motorrad befindet, zeitweise unbeaufsichtigt läßt.

Normenkette:

VVG § 61 ;

Tatbestand:

(Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen.)

Entscheidungsgründe:

Die (zulässige) Berufung hat in der Sache Erfolg, weswegen das angefochtene Endurteil aufzuheben und die Klage abzuweisen war.

Dem Kläger steht gegen die Beklagte kein Anspruch aus der abgeschlossenen Teilkaskoversicherung zu, da er als Versicherungsnehmer den Versicherungsfall durch grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt hat (§ 61 VVG). Nur dadurch, daß er den Fahrzeugschlüssel in seiner Motorradjacke gelassen und diese jedenfalls zeitweise, unbeaufsichtigt auf einem Volksfest zurückgelassen hat, ist es dem mittlerweile im Strafverfahren verurteilten Dieb gelungen, sich des Motorrads zu bemächtigen, dieses (im betrunkenen Zustand) zu führen und dabei total zu beschädigen.