Die Berufung des Klägers gegen das Endurteil des Landgerichts Traunstein vom 1.7.1993 ist zulässig (§§ 511, 516, 518, 519 ZPO).
Sachlich ist das Rechtsmittel nicht begründet.
1) Der Kläger war als Versicherer des dem Beklagten am 28./29.8.1990 entwendeten Kraftfahrzeugs aus dem zwischen den Parteien bestehenden Kaskoversicherungsvertrag verpflichtet, dem Beklagten Versicherungsschutz zu gewähren und Schadensersatz zu leisten.
Die Voraussetzungen des § 61 VVG, der einen Risikoausschluß enthält und den Versicherer von der Leistungspflicht befreit, wenn der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall durch grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt hat, sind nicht gegeben. Ein Anspruch des Klägers auf Erstattung der erbrachten Versicherungsleistungen besteht nicht.
Das Zurücklassen von Ersatzschlüssel und Kraftfahrzeugschein im Fahrzeug stellt, wie das Landgericht zu Recht ausführt, objektiv einen schweren Verstoß gegen die Sicherungspflichten des Versicherungsnehmers dar.
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