OLG Bremen - Urteil vom 20.09.2010
3 U 77/09
Normen:
VVG (a.F.) § 6 Abs. 3; VVG (a.F.) § 23; VVG (a.F.) § 25 Abs. 1; VVG (a.F.) § 29 S. 1; VVG (a.F.) § 61;
Vorinstanzen:
LG Bremen, vom 29.10.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 6 O 1675/08

Grob fahrlässige Herbeiführung des Versicherungsfalls in der Fahrzeugversicherung durch Aufbewahrung des Kfz-Scheins hinter der Sonnenblende des Fahrzeugs

OLG Bremen, Urteil vom 20.09.2010 - Aktenzeichen 3 U 77/09

DRsp Nr. 2011/4719

Grob fahrlässige Herbeiführung des Versicherungsfalls in der Fahrzeugversicherung durch Aufbewahrung des Kfz-Scheins hinter der Sonnenblende des Fahrzeugs

Die dauerhafte Aufbewahrung des Kfz-Scheins hinter der Sonnenblende im Inneren des Fahrzeugs stellt keine erhebliche Erhöhung der Gefahr im Sinne von §§ 23, 25 Abs. 1, 29 Satz 1 VVG a.F. dar.

Auf die Berufung des Klägers wird unter Zurückweisung seines weitergehenden Rechtsmittels das Urteil des Landgerichts Bremen vom 29.10.2009 (6 O 1675/08) abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger EUR 6.850,00 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 20.10.2008 zu zahlen.

Die Beklagte wird zudem verurteilt, den Kläger von Rechtsanwaltskosten der Rechtsanwältin [...] in Höhe von EUR 603,92 freizustellen.

Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger zu 43 %, die Beklagte zu 57 %.