OLG München - Beschluss vom 25.10.2005
7 U 4196/05
Normen:
AKB § 12 Abs. 1 UAbs. 1 lit. b ; VVG § 61 ;
Fundstellen:
MDR 2006, 262
NJW-RR 2006, 103
NZV 2006, 158
OLGReport-München 2007, 12
Vorinstanzen:
LG München I, vom 14.06.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 16 HKO 6941/05

Grob fahrlässige Herbeiführung des Versicherungsfalls in der Kfz-Kaskoversicherung durch grob fahrlässiges Offenahlten einer ebenerdigen Terrassentür

OLG München, Beschluss vom 25.10.2005 - Aktenzeichen 7 U 4196/05

DRsp Nr. 2006/29129

Grob fahrlässige Herbeiführung des Versicherungsfalls in der Kfz-Kaskoversicherung durch grob fahrlässiges Offenahlten einer ebenerdigen Terrassentür

»1. Das Offenhalten einer ebenerdigen Terrassentüre zur Nachtzeit missachtet einfachste Überlegungen und Maßnahmen zum Schutz vor einem Eindringen Unbefugter auch dann, wenn das Grundstück mit einem Zaun umfriedet ist. Der in einem angrenzenden Zimmer schlafende Versicherungsnehmer ist zum Schutz seiner Habe gegen Entwendung weder bereit noch in der Lage. 2. Aus dem Gesamtbild der äußeren Umstände und der Schwere des Pflichtenverstoßes kann der Schluss auf erhöhte subjektive Vorwerfbarkeit vor allem mit Blick auf die Erkennbarkeit der durch den Pflichtenverstoß bedingten Gefahrerhöhung gerechtfertigt sein.«

Normenkette:

AKB § 12 Abs. 1 UAbs. 1 lit. b ; VVG § 61 ;

Gründe: